Inhalt (Strafrecht)
Ein Inhalt ist im deutschen Strafrecht Anknüpfungspunkt für zahlreiche Straftatbestände. Inhalte werden in § 11 Abs. 3 StGB definiert. Als Inhalte gelten solche, die in Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Strafvorschriften
Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind Anknüpfungspunkt verschiedener Straftatbestände im StGB Deutschlands, die das Herstellen, Besitzen, Verbreiten oder andere Verwendungsformen unter Strafe stellen. Dies sind z. B.
- § 91 StGB und § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten),
- § 185 StGB (Beleidigung), § 186 StGB (Üble Nachrede), § 187 StGB (Verleumdung)
- § 184 StGB, § 184a StGB, § 184b StGB, § 184c StGB in Bezug auf pornographische Inhalte,
- § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen)
- § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
- § 130 StGB (Volksverhetzung)
- § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft)
Geschichte
Von 1975 bis 2020 wurde der Begriff Schriften als Oberbegriff verwendet. § 11 Abs. 3 StGB a. F. legte fest, dass Straftatbestände, die an „Schriften“ anknüpfen und die Vorschrift des § 11 Abs. 3 StGB zitierten, auch auf Ton- und Bildträger, Datenspeicher (ab 1. August 1997), Abbildungen und andere Darstellungen anwendbar sind. Damit konnte letztlich jede verkörperte oder sonst (z. B. elektronisch)[1] verfügbare Gedankenerklärung Anknüpfungspunkt für entsprechende Straftatbestände sein.
Gesetzesänderung
Mit Wirkung zum 1. Januar 2021[2] wurde der Begriff der Schriften im StGB und in der StPO durch die Begriffe der Inhalte bzw. Verkörperungen eines Inhalts ersetzt. Dies geschieht durch das Gesetz vom 30. November 2020.[3][4] Dadurch sollte das Strafrecht der Lebenswirklichkeit angepasst werden, in der die Verbreitung immer seltener durch (gedruckte) Schriften erfolgt, sondern vornehmlich durch digitale Inhalte besonders im Internet.[5] Nach der Ansicht des Deutschen Richterbundes dient dies der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.[6]
Literatur
- Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 11 Rn. 33 ff.
- Thomas Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 11 Rn. 33 ff.