Ordnung (Gewässer)

Deutsches Wasserrecht

Im deutschen Wasserrecht werden Gewässer in Ordnungen eingeteilt.

Das Wasserhaushaltsgesetz teilt oberirdische Gewässer nicht in Ordnungen ein. Daher können die Länder aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG diesen vom Bund nicht geregelten Bereich gestalten. Die vor dem 1. März 2010[1] bestehenden Länderregelungen gelten fort und werden bei den nun anstehenden Novellierungen wahrscheinlich beibehalten werden.

Nach wasserwirtschaftlicher Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes wird zwischen Gewässern I. und II. Ordnung und in einigen Bundesländern auch III. Ordnung unterschieden. Die bedeutenden Gewässer sind dazu in einer Liste aufgeführt. Nicht aufgeführte Gewässer fallen automatisch in die niedrigste Kategorie (mit der größten Ordnungszahl, II oder III). Über die Ordnung regelt sich die Verantwortlichkeit für die Gewässerunterhaltung.

Normen

LandNormAnzahl Ordnungen
Baden-Württemberg  Baden-Württemberg§ 4 Wassergesetz Baden-Württemberg2
Bayern  BayernArt. 2 Bayerisches Wassergesetz3
Berlin  Berlin§ 2 Berliner Wassergesetz2
Brandenburg  Brandenburg§ 3 Brandenburgisches Wassergesetz2
Bremen  Bremen§ 3 Bremisches Wassergesetz3
Hamburg  Hamburg§ 2 Hamburgisches Wassergesetz2
Hessen  Hessen§ 2 Hessisches Wassergesetz3
Mecklenburg-Vorpommern  Mecklenburg-Vorpommern§ 48 Wassergesetz Mecklenburg-Vorpommern2
Niedersachsen  Niedersachsen§ 37 Niedersächsisches Wassergesetz3
Nordrhein-Westfalen  Nordrhein-Westfalen§ 2 Wassergesetz Nordrhein-Westfalen2
Rheinland-Pfalz  Rheinland-Pfalz§ 3 Wassergesetz Rheinland-Pfalz3
Saarland  Saarland§ 3 Saarländisches Wassergesetz3
Sachsen  Sachsen§ 30 Sächsisches Wassergesetz2
Sachsen-Anhalt  Sachsen-Anhalt§ 3 Wassergesetz Sachsen-Anhalt2
Schleswig-Holstein  Schleswig-Holstein§ 3 Wassergesetz Schleswig-Holstein2
Thüringen  Thüringen§ 3 Thüringer Wassergesetz2

Siehe auch

Einzelnachweise