Obsterzeugnis

Obsterzeugnisse sind Erzeugnisse aus Früchten oder Zubereitungen daraus, die durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht worden sind. Obsterzeugnisse werden für Backzwecke in der Bäckerei und Konditorei genutzt.[1][2]

Begriffsbestimmungen

Laut den Leitsätzen für Obsterzeugnisse des Deutschen bzw. Österreichischen Lebensmittelbuchs gehören dazu:

Diese Leitsätze gelten nicht für Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Fruchtmark, Konfitüren, Marmeladen, Gelees und andere Erzeugnisse, die der Fruchtsaftverordnung bzw. der Konfitürenverordnung unterliegen. Sind die Obsterzeugnisse für die Herstellung von Back- und Konditorwaren (sowie in Österreich für Mehlspeisen) bestimmt, unterliegen sie in Bezug auf technologisch notwendige Zusätze (Stärke, Konservierungs- und Verdickungsmittel) nicht den Regelungen der Konfitürenverordnung.

Zur Haltbarmachung sind folgende Verfahren gängig, auch kombiniert miteinander:

  • Tiefgefrieren nach der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
  • Kühlen,
  • Wärmebehandeln durch Pasteurisieren (unter 100 °C),
  • Konzentrieren durch Wasserentzug,
  • Trocknen oder Gefriertrocknen,
  • Kandieren,
  • Zusetzen von Konservierungsstoffen
  • Einlegen in Alkohol.

Zur Herstellung von Obsterzeugnissen werden außer Obst weitere Zutaten verwendet, jedoch kommen in tiefgefrorene Obsterzeugnisse aus einer Obstart keine weiteren Zutaten.

Besonderheiten

Deutschland

Obsterzeugnisse – im Sinne der Leitsätze für Obsterzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs – sind Erzeugnisse aus Obst einschließlich Rhabarber und Rübenkraut.[3]

Österreich

Nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch werden Paradeiser, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbissen, Melonen und Ingwerwurzeln (frisch, getrocknet oder in Sirup) dem Obst gleichgestellt.[4]

Vereinigte Staaten

Das US-Zollgericht in Buffalo urteilte im Jahr 1947, dass Rhabarber zu den Früchten zähle, weil hauptsächlich als Obst verwendet. Grund waren die höheren Einfuhrzölle für Gemüse als für Früchte.[5][6]

Einzelnachweise