Juristenprozess

das dritte von insgesamt zwölf Nachfolgeverfahren der Nürnberger Prozesse in 1947
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Der Nürnberger Juristenprozess war der dritte der zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse gegen Verantwortliche des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus. Er fand vom 17. Februar 1947 bis zum 4. Dezember 1947 im Nürnberger Justizpalast vor einem amerikanischen Militärgericht statt. Offiziell wurde das Verfahren als Vereinigte Staaten vs. Josef Altstötter et al. bezeichnet. Angeklagt waren 16 hohe Justizbeamte und Richter des NS-Regimes.

Gegenstand des Juristenprozesses waren der Erlass und der Vollzug der NS-Terrorgesetze, namentlich solcher, die sich auf die im Zweiten Weltkrieg von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiete bezogen. Es wurden nur solche Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, die in Verbindung mit diesem verbrecherischen Angriffskrieg standen, also nicht das Geschehen zwischen 1933 und 1939.[1] Verhandlungsgegenstand waren etwa die Volksschädlingsverordnung vom 5. September 1939, die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 oder der Nacht-und-Nebel-Erlass vom 7. Dezember 1941. Aufgrund dieser Verordnungen verhängten insbesondere die Sondergerichte zahlreiche Todesurteile und dienten damit dem verbrecherischen Kriegsziel, alle ideologisch missliebigen Personen zu ermorden (politische Gegner, Juden, „Zigeuner“, Polen, Russen und Ukrainer, „Gewohnheitsverbrecher“ und sonstige „asoziale Elemente“).

Die Urteile wurden am 3. und 4. Dezember 1947 verkündet. Vier Angeklagte wurden zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen sechs Angeklagte verhängte das Gericht Freiheitsstrafen von fünf bis zehn Jahren Zuchthaus. Vier Angeklagte wurden freigesprochen. Bei zwei Angeklagten wurde das Verfahren eingestellt (im einen Fall wegen Suizid vor Prozessbeginn, im anderen Fall wegen Verhandlungsunfähigkeit). Im Gegensatz zu dem Verfahren vor dem Internationalen Militärgerichtshof und zu anderen Folgeprozessen wurden keine Todesurteile verhängt. Das Urteil wurde vielfach als zu mild empfunden.

Vernehmung eines Zeugen beim Juristenprozess

Auswahl der Angeklagten

Kern der Anklage war „das NS-Rechtswesen als kriminelles Institut“. Nicht Exzesstäter wurden angeklagt, sondern jene, die als Beamte des Justizministeriums die verbrecherischen Gesetze entworfen und mitgestaltet oder als Staatsanwälte oder Richter am Volksgerichtshof und den Sondergerichten vollzogen hatten und damit den NS-Unrechtsstaat verkörperten. Angeklagt waren jene Juristen, „die den Dolch unter dem Talar getragen hatten“.[2]

Die prominentesten Akteure der NS-Justiz lebten 1947 allerdings nicht mehr. Reichsjustizminister Franz Gürtner war im Januar 1941 verstorben, der Staatssekretär im Reichsjustizministerium und spätere Präsident des Volksgerichtshofs Roland Freisler im Februar 1945 bei einem alliierten Luftangriff ums Leben gekommen. Reichsjustizminister Otto Thierack hatte ebenso Suizid begangen wie der Präsident des Reichsgerichts Erwin Bumke. Der „Reichsrechtsführer“ und spätere Generalgouverneur für die besetzten Gebiete Polens Hans Frank war bereits 1946 im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher zum Tode verurteilt und hingerichtet worden.

Der Prozess

Rechtsgrundlage und Ankläger

Basis der Anklage bildete das Kontrollratsgesetz Nr. 10, das die Rechtszuständigkeit für diesen Prozess mit Anordnung Nr. 7 der Militärregierung dem Militärgerichtshof Nr. 1 in Nürnberg zuwies.Ankläger war Telford Taylor, der auch die Anklageschrift verfasste.

Anklage

Die Anklageschrift vom 4. Januar 1947 beruhte auf vier Anklagepunkten:

I   Verschwörung zur Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
II   Kriegsverbrechen
III   Verbrechen gegen die Menschlichkeit
IV   Mitgliedschaft bei verbrecherischen Organisationen

Die Anklagepunkte I bis III richteten sich gegen alle Angeklagten, der Anklagepunkt IV nur gegen einzelne Beschuldigte. Auf Antrag der Verteidigung und nach Prüfung der Rechtsgrundlage erfolgte ein Gerichtsbeschluss, den Anklagepunkt I (Verschwörung) nicht eigenständig zu verhandeln.

Richter

Das Gericht setzte sich aus vier amerikanischen Richtern zusammen:

  • Carrington T. Marshall, früher Präsident am Obersten Gericht des Staates Ohio, als Vorsitzender Richter
  • James T. Brand, Richter am Obersten Gericht des Staates Ohio, als Richter
  • Mallory B. Blair, Richter am Appellationsgericht in Texas, als Richter
  • Justin W. Harding, früherer Richter in Alaska und Hilfsgeneralstaatsanwalt des Staates Ohio, als stellvertretender Richter

Nachdem Marshall aufgrund seines gesundheitlichen Zustands aus dem Verfahren ausscheiden musste, wurde Brand zum Vorsitzenden Richter bestimmt und Harding rückte vom stellvertretenden Richter zum Richter auf.

Urteilsbegründung

In der Begründung des Urteils[3] setzte sich das Gericht unter anderem eingehend mit dem Argument der Verteidigung auseinander, die Angeklagten könnten nicht für Taten verurteilt werden, die zur Tatzeit nicht strafbar gewesen seien, weshalb ihnen das Unrechtsbewusstsein gefehlt habe.[4] Diese Einwände verwarf das Gericht aber unter Hinweis auf allgemein anerkannte, auch ungeschriebene Regeln des Völkerrechts, die bereits zur Tatzeit Geltung beansprucht hätten sowie die Notwendigkeit eines Urteils der zivilisierten Welt über das „drakonische, korrupte und verderbte nationalsozialistische Rechtssystem“.

In dem 250 Druckseiten umfassenden Urteil heißt es als Begründung:

„Einfacher Mord oder Einzelfälle von Greueltaten bilden nicht den Anknüpfungspunkt für die Beschuldigung. Die Angeklagten sind solcher unermesslichen Verbrechen beschuldigt, dass bloße Einzelfälle von Verbrechenstatbeständen im Vergleich dazu unbedeutend erscheinen. Die Beschuldigung, kurz gesagt, ist die der bewussten Teilnahme an einem über das ganze Land verbreiteten und von der Regierung organisierten System der Grausamkeit und Ungerechtigkeit und der Verletzung der Kriegsgesetze und der Gesetze der Menschlichkeit, begangen im Namen des Rechts unter der Autorität des Justizministeriums mit Hilfe der Gerichte. Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Richters verborgen.“[5]

Angeklagte und Urteile

BildAngeklagter
Rang
FunktionVerteidigerAssistent des VerteidigersSchuldig nach AnklagepunktUrteil
Josef Altstötter
SS-Oberführer
* 1892; † 1979
Ministerialdirektor und Leiter der Abteilung für bürgerliches Recht im Reichsjustizministerium (RMJ)Hermann Orth
Ludwig AltstötterIV5 Jahre
1950 vorzeitig aus der Haft entlassen
Wilhelm von Ammon
* 1903; † 1992
Ministerialrat für die Strafrechtspflege im RMJEgon Kubuschok
Hubertus JanickiII, III10 Jahre
Begnadigung im Januar 1951
Paul Barnickel
* 1885; † 1966
Reichsanwalt am VolksgerichtshofEdmund TippRudolf SchmidtFreispruch
Hermann Cuhorst
* 1899; † 1991
Senatspräsident und Vorsitzender am Sondergericht StuttgartRichard BriegerKarl HassfürtherFreispruch
Karl Engert
SS-Oberführer
* 1877; † 1951
Ministerialdirektor im RMJ, Vizepräsident des VolksgerichtshofesHans Marx (bis 31. Juli 1947)

Heinrich Link (ab 31. Juli 1947)

-Wegen Krankheit aus dem Verfahren ausgeschieden
Günther Joël
SS-Obersturmbannführer
* 1903; † 1978
Ministerialrat im RMJ, danach Generalstaatsanwalt in HammCarl HaenselHerbert Thiele-FredersdorfII, III, IV10 Jahre
Begnadigung im Januar 1951
Herbert Klemm
* 1903; † 1963
Staatssekretär im RMJAlfred SchilfErhard HeinkeII, IIILebenslang
Herabgesetzt auf 20 Jahre
Im Februar 1957 vorzeitig aus der Haft entlassen
Ernst Lautz
* 1887; † 1979
Oberreichsanwalt beim VolksgerichtshofHeinrich Grube-II, III10 Jahre
Begnadigung im Januar 1951
Wolfgang Mettgenberg
* 1882; † 1950
Ministerialdirigent für Strafrechtspflege im RMJ mit besonderem Aufgabenbereich besetzte GebieteAlfred SchilfErhard HeinkeII, III10 Jahre
1950 verstorben
Günther Nebelung
* 1896; † 1970
Präsident des IV. Senats des VolksgerichtshofesKarl DötzerGerda DötzerFreispruch
Rudolf Oeschey
Gauhauptstellenleiter des Rechtsamtes der NSDAP
* 1903; † 1980
Landgerichtsrat beim Sondergericht NürnbergWerner SchubertHans PribillaIII, IVLebenslang
1951 auf 20 Jahre herabgesetzt
Im Mai 1955 vorzeitig aus der Haft entlassen
Hans Petersen
* 1885; † 1963
Laienrichter des I. Senats des VolksgerichtshofesRudolf AschenauerOtfried SchwarzFreispruch
Oswald Rothaug
* 1897; † 1967
Vorsitzender des Sondergerichts Nürnberg, zuletzt Reichsanwalt beim VolksgerichtshofJosef KösslAdolf HüttlIIILebenslang Zuchthaus
Herabgesetzt auf 20 Jahre
Im Dezember 1956 vorzeitig aus der Haft entlassen
Curt Rothenberger
* 1896; † 1959
Oberlandesgerichtspräsident in Hamburg, danach Staatssekretär im RMJErich WandschneiderHelmut BotheII, III7 Jahre Zuchthaus
Im August 1950 vorzeitig aus der Haft entlassen
Franz Schlegelberger
* 1876; † 1970
Staatssekretär im RMJ und 1941/1942 geschäftsführender ReichsjustizministerEgon KubuschokHubertus JanickiI, IIILebenslanges Zuchthaus
Im Januar 1951 vorläufige Haftentlassung unter Auflagen wegen Haftunfähigkeit[6]
1957 Herabsetzung der Strafe auf den verbüßten Teil durch den amerikanischen Botschafter[7]
Carl Westphal
* 1902; † 1947
Ministerialrat im RMJSuizid vor Verhandlungsbeginn

Strafvollstreckung

Am 31. Januar 1951 entschied der amerikanische Hohe Kommissar John Jay McCloy, nach Empfehlung eines beratenden Ausschusses, den Gnadengesuchen der in der Justizvollzugsanstalt Landsberg Inhaftierten von Ammon, Joel und Lautz stattzugeben und setzte ihre Strafe auf den verbüßten Teil herab. Außerdem wurden die Strafen von Klemm, Oeschey und Rothaug von lebenslänglich auf 20 Jahre herabgesetzt. Das Gnadengesuch für Schlegelberger lehnte der Hohe Kommissar ab,[8] gewährte aber, nach dem Paroleverfahren des amerikanischen Rechts, einstweilen eine krankheitsbedingte Haftverschonung[9] unter jederzeit änderbaren Bedingungen. Dazu zählte auch das Verbot, sich geschäftlich oder schriftstellerisch zu betätigen.[6] Schlegelberger veröffentlichte bereits 1952 wieder. Im Jahr 1957 setzte der amerikanische Botschafter Schlegelbergers Strafe auf den verbüßten Teil herab.[7]

Rezeption

Veröffentlichung des Urteils

Im Jahr 1948 veröffentlichte das allgemeine Justizamt für die Britische Zone in Hamburg den allgemeinen Teil des Urteils, während der besondere Teil mit den Ausführungen zur Funktionsweise der NS-Justiz und zu den Taten der einzelnen Angeklagten damals „nur für den Dienstgebrauch“ veröffentlicht wurde.

Die Veröffentlichung des Urteils in der DDR im Jahr 1969[10] wurde in Westdeutschland kaum wahrgenommen.[11]

Auch die Ausgabe von Heribert Ostendorf aus dem Jahr 1985[12] enthält nicht den vollständigen Text der deutschen Fassung des Urteils. Dieser wurde erst 1996 von Lore Maria Peschel-Gutzeit vollständig in der amtlichen Übersetzung abgedruckt.[13]

Manche Autoren, z. B. Telford Taylor – für heutige Juristen und Historiker sei stellvertretend Klaus Bästlein genannt – sehen in der fehlenden Dokumentation des Urteils den Grund dafür, dass die deutsche Rechtswissenschaft wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen den Grundsatz „nullum crimen sine lege“ bzw. „nulla poena sine lege“ überwiegend das Urteil ablehnte und sich in der Folgezeit nicht mehr mit dem Urteil befasste.[14]

Filme

Zum 75. Jahrestag produzierte das Bundesministerium der Justiz aus Original-Filmmaterial der US-Army, welches das Memorium Nürnberger Prozesse für diesen Zweck zur Verfügung gestellt hatte, den ersten und bisher einzigen Dokumentarfilm über den Juristenprozess mit dem Titel „Der Nürnberger Juristenprozess - Das Versagen einer Juristengeneration vor Gericht“.[15]

Der Juristenprozess war 1961 die Vorlage für den amerikanischen Spielfilm Judgement at Nuremberg, deutsch Urteil von Nürnberg mit Spencer Tracy, Burt Lancaster und Maximilian Schell in den Hauptrollen.

Siehe auch

Literatur

Commons: Juristenprozess – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise