Generalverdacht

Der Generalverdacht ist ein ohne konkrete Anhaltspunkte generell gehegter Verdacht.[1] Er richtet sich nicht gegen eine Einzelperson, sondern verallgemeinernd gegen eine unbestimmte Vielzahl von Personen bzw. bestimmte Personengruppen.[2]

Der Generalverdacht ist als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung keine geeignete Grundlage für polizeiliche Ermittlungen. In einem Rechtsstaat benötigen die Strafverfolgungsbehörden vielmehr einen hinreichend konkreten Tatverdacht hinsichtlich einer möglichen Tat und eines möglichen Täters.[3] Eine strafgerichtliche Verurteilung wiederum setzt den Nachweis individueller Schuld voraus (Nulla poena sine culpa).

Abgrenzung

Der Generalverdacht gründet sich auf vermeintliches Erfahrungswissen (Vorurteil), der Verdacht auf wahrscheinliche Umstände, der Argwohn hingegen bloß auf eine (üble) Meinung, ohne zu bestimmen, ob diese auf (mutmaßlichen) Gründen basiert.[4]

Der gerichtliche Beweis grenzt sich vom Verdacht soweit ab, als der gerichtliche Beweis eine Tatsache aufgrund der gerichtlichen Erhebungen zumindest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für wahr annehmen kann (siehe auch: Indizienbeweis, Anscheinsbeweis).

Beispiele

Literatur

  • Nicola Kammann: Der Anfangsverdacht. Kovac, Hamburg 2003.
  • Matthias Klatt: Zur Rechtstheorie des Verdachts. In: Rechtstheorie. Zeitschrift für Logik und Juristische Methodenlehre, Rechtsinformatik, Kommunikationsforschung, Normen- und Handlungstheorie, Soziologie und Philosophie des Rechts. Band 37, 2006, S. 388–392.
  • Lorenz Schulz: Normiertes Misstrauen. Der Verdacht im Strafverfahren. Klostermann, Frankfurt 2001.
  • Georg Steinberg: Verdacht als quantifizierbare Prognose? In: Juristen-Zeitung (JZ). Jahrgang 61, Nr. 21, 2006, S. 1045–1049.
Wiktionary: Generalverdacht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise