Besoldungsordnung B

Deutsche Besoldungsgruppen

Die Besoldungsordnungen B sind in Deutschland Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG; „Bundesbesoldungsordnung B“)[1] und den Landesbesoldungsgesetzen, in denen die Ämter und Dienstgrade der Beamten bzw. Soldaten (letzteres nur in der Bundesbesoldungsordnung B) den Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 (in einigen Ländern abweichend) nach ihrer Wertigkeit zugeordnet sind.

Bundesbesoldungsordnung B

Die Bundesbesoldungsordnung B vereint die Spitzenämter der Laufbahnen des höheren Dienstes.

Die Bundesbesoldungsordnung B hat feste Grundgehälter, die Bundesbesoldungsordnung A dagegen aufsteigende Gehälter, bei denen Beamte und Soldaten nach Erfahrungszeiten in den Stufen aufsteigen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV des BBesG ausgewiesen. Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B müssen, anders als bei denen der Besoldungsordnung A (§ 9 Abs. 2 BLV) nicht regelmäßig durchlaufen werden.

Die Bundesbesoldungsordnung B umfasst die höchsten Dienstgrade der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, der Offiziere der Reserve des Truppendienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes, der Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes, der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (nur Brigadegeneral/Flottillenadmiral) und der Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (nur Brigadeadmiral/Flottillenadmiral), die zur Dienstgradgruppe der Generale gehören (Anlage 2 SLV).[2]

Die Amtsbezeichnungen der Richter des Bundes an den Bundesgerichten und die Ämter der Staatsanwälte des Bundes beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind hingegen in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III BBesG) den Besoldungsgruppen zugeordnet. Die niedrigste Besoldungsgruppe R 2 hat aufsteigende Gehälter. Die festen Gehälter beginnen ab Besoldungsgruppe R 3. Die Grundgehaltssätze sind ebenfalls in Anlage IV BBesG ausgewiesen. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppe B 3 bis B 9 entsprechen denen der Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, wobei R 4 nicht vergeben ist. Die Besoldungsgruppe B 11 entspricht der höchsten Besoldungsgruppe R 10 in der Bundesbesoldungsordnung R. Die Besoldungsgruppe B 10 hat keine Entsprechung in der Bundesbesoldungsordnung R.

In der Bundesbesoldungsordnung B entspricht das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 15. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 liegt in der Bundesbesoldungsordnung B über dem Endgrundgehalt der höchsten Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A.

Die im Folgenden kursiv geschriebenen Amtsbezeichnungen „Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ sind Grundamtsbezeichnungen. Diese dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden, die hinweisen auf den Dienstherrn, den Verwaltungsbereich, die Laufbahn und/oder die Fachrichtung. Die Zusätze werden in einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat festgesetzt.[3]

Besoldungsgruppe B 1

  • Direktor und Professor1

Besoldungsgruppe B 2

  • Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
    • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
      • bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
      • bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
  • Direktor1
  • Direktor und Professor2
  • Vizepräsident
    • bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist3
  • Oberst4
  • Kapitän zur See4
  • Oberstapotheker4
  • Flottenapotheker4
  • Oberstarzt4
  • Flottenarzt4
  • Oberstveterinär4

Besoldungsgruppe B 3

Besoldungsgruppe B 4

Besoldungsgruppe B 5

Besoldungsgruppe B 6

Besoldungsgruppe B 7

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9

Besoldungsgruppe B 10

Besoldungsgruppe B 11

Landesbesoldungsordnungen

Baden-Württemberg

Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 2 – Landesbesoldungsordnung B – zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit im Gesetz über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigungder Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsgesetz – LKomBesG) vom 9. November 2010.

Besoldungsgruppe B 1

nicht besetzt

Besoldungsgruppe B 2

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

Besoldungsgruppe B 3

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

Besoldungsgruppe B 4

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

Besoldungsgruppe B 5

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

Besoldungsgruppe B 6

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

Besoldungsgruppe B 7

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

Besoldungsgruppe B 8

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

Besoldungsgruppe B 9

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

Besoldungsgruppe B 10

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

Besoldungsgruppe B 11

Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete:

Bayern

Festgelegt in der Anlage 1 Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010

Besoldungsgruppe B 2

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

künftig wegfallend (kw):

Besoldungsgruppe B 3

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

künftig wegfallend (kw):

Besoldungsgruppe B 4

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

künftig wegfallend (kw):

Besoldungsgruppe B 5

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

künftig wegfallend (kw):

Besoldungsgruppe B 6

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

Besoldungsgruppe B 7

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

künftig wegfallend (kw):

Besoldungsgruppe B 8

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

Besoldungsgruppe B 9

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

Besoldungsgruppe B 10

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

Besoldungsgruppe B 11

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[4]

Berlin

Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen A und B – des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) vom 9. April 1996.

Besoldungsgruppe B 1

nicht besetzt

Besoldungsgruppe B 2

Besoldungsgruppe B 3

Besoldungsgruppe B 4

Besoldungsgruppe B 5

Besoldungsgruppe B 6

Besoldungsgruppe B 7

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9

Besoldungsgruppe B 10

nicht besetzt

Besoldungsgruppe B 11

nicht besetzt

Brandenburg

Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 Brandenburgische Besoldungsordnungen A und B (BbgBesO A und B) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2019 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in der Verordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Brandenburg (Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung - BbgKomBesV) vom 2. Februar 2018.

Besoldungsgruppe B 1

Nicht besetzt.

Besoldungsgruppe B 2

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit5 [5]

Besoldungsgruppe B 3

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit[5]

Besoldungsgruppe B 4

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit[5]

Besoldungsgruppe B 5

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit[5]

Besoldungsgruppe B 6

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit[5]

Besoldungsgruppe B 7

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit[5]

Besoldungsgruppe B 8

Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe B 9

Besoldungsgruppe B 10

Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär

Bremen

Festgelegt in der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)

Besoldungsgruppe B 1

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 2

Besoldungsgruppe B 3

Besoldungsgruppe B 4

Besoldungsgruppe B 5

Besoldungsgruppe B 6

Besoldungsgruppe B 7

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9 bis B 11

Keine Ämter

Hamburg

Festgelegt in der Anlage II Besoldungsordnung B des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG)

Besoldungsgruppe B 2

Körperschaftsbeamte:

Besoldungsgruppe B 3

Körperschaftsbeamte:

Besoldungsgruppe B 4

Körperschaftsbeamte:

Besoldungsgruppe B 5

Besoldungsgruppe B 6

Körperschaftsbeamte:

Besoldungsgruppe B 7

Körperschaftsbeamte:

Besoldungsgruppe B 8

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 9

Besoldungsgruppe B 10

Hessen

Quelle: Anlage I (Besoldungsordnungen A und B) des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) in der Fassung vom 27. Mai 2013

Besoldungsgruppe B 2

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:

Besoldungsgruppe B 3

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:

Besoldungsgruppe B 4

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

Besoldungsgruppe B 5

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

Künftig wegfallend:

Besoldungsgruppe B 6

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

Besoldungsgruppe B 7

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen:

Besoldungsgruppe B 8

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

Besoldungsgruppe B 9

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

Besoldungsgruppe B 10

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

Besoldungsgruppe B 11

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[6]

Mecklenburg-Vorpommern

Festgelegt in der Anlage I Landesbesoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz – LBesG M–V) in der Fassung vom 5. September 2001

Besoldungsgruppe B 2

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[7]

künftig wegfallend:

Besoldungsgruppe B 3

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[7]

künftig wegfallend:

Besoldungsgruppe B 4

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[7]

künftig wegfallend:

Besoldungsgruppe B 5

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[7]

künftig wegfallend:

Besoldungsgruppe B 6

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[7]

künftig wegfallend:

Besoldungsgruppe B 7

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:[7]

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär (soweit nicht in B 9)

Niedersachsen

Festgelegt in Anlage 1 zu § 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) i. d. F. v. 7. November 2008 sowie in § 1 der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) v. 29. November 2013

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Besoldungsgruppe B 3

Besoldungsgruppe B 4

Besoldungsgruppe B 5

Besoldungsgruppe B 6

Besoldungsgruppe B 7

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9

Besoldungsgruppe B 10

Nordrhein-Westfalen

Die folgenden Einstufungen sind landesrechtliche Ergänzungen zu den Einstufungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz, festgelegt in der Besoldungsordnung B, Anlage 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005.

Besoldungsgruppe B 2

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 3

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 4

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 5

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 6

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 7

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

Besoldungsgruppe B 8

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

Besoldungsgruppe B 9

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

Besoldungsgruppe B 10

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

Besoldungsgruppe B 11

Kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[9]

Rheinland-Pfalz

Festgelegt in der Landesbesoldungsordnung B, Anlage 1 Landesbesoldungsordnungen des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom 12. April 2005

Besoldungsgruppe B 2

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

Besoldungsgruppe B 3

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

Besoldungsgruppe B 4

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

Besoldungsgruppe B 5

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

Besoldungsgruppe B 6

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

Besoldungsgruppe B 7

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

Besoldungsgruppe B 8

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

Besoldungsgruppe B 9

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[10][11]

Besoldungsgruppe B 10

Saarland

Festgelegt in der Anlagen I des Saarländischen Besoldungsgesetzes (SBesG) vom 13. Oktober 2021.[12]

Besoldungsgruppe B 2

– bei einer obersten Landesbehörde –
– bei einer obersten Landesbehörde –

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

Besoldungsgruppe B 3

– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –
– bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung –

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

Besoldungsgruppe B 4

– bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung –

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

Besoldungsgruppe B 5

– als Leiter des Landesamtes für Zentrale Dienste und Landesbeauftragter für Informationssicherheit –
– bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung –

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

Besoldungsgruppe B 6

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

Besoldungsgruppe B 7

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

Besoldungsgruppe B 8

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

Besoldungsgruppe B 9

– als Chef der Staatskanzlei –

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:[13]

Sachsen

Festgelegt in Anlage 1 Sächsische Besoldungsordnungen A und B des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998

Besoldungsgruppe B 2

Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 3

Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

Künftig wegfallende Ämter:

Besoldungsgruppe B 4

Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

künftig wegfallend:

Besoldungsgruppe B 5

Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

Besoldungsgruppe B 6

Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

Besoldungsgruppe B 7

Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

künftig wegfallend:

Besoldungsgruppe B 8

Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

Besoldungsgruppe B 9

Kommunale Wahlbeamte:[14][15]

Sachsen-Anhalt

Festgelegt in Anlage 1 – Besoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz – LBesG LSA) vom 8. Februar 2011

Besoldungsgruppe B 2

Kommunalbeamte:[16]

Besoldungsgruppe B 3

Kommunalbeamte:[16]

Besoldungsgruppe B 4

Kommunalbeamte:[16]

Besoldungsgruppe B 5

Kommunalbeamte:[16]

Besoldungsgruppe B 6

Kommunalbeamte:[16]

Besoldungsgruppe B 7

Kommunalbeamte:[16]

Besoldungsgruppe B 8

Kommunalbeamte:[16]

Besoldungsgruppe B 9

Kommunalbeamte:[16]

Schleswig-Holstein

Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Landesbesoldungsordnungen A und B des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein – SHBesG) vom 26. Januar 2012 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in der Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung – KomBesVO) vom 24. April 2012

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 3

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 4

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 5

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 6

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 7

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9

Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 10

nicht besetzt

Besoldungsgruppe B 11

nicht besetzt

Thüringen

Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 1 – Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 in der Fassung vom 8. August 2014 und für die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten in der Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung – ThürKomBesV –) vom 5. April 1993 in der Fassung vom 24. Juni 2008

Besoldungsgruppe B 2

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 3

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 4

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 5

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 6

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 7

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 8

Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte auf Zeit:

Besoldungsgruppe B 9

Besoldungsgruppe B 10

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

Abgerufen von „https:https://www.search.com.vn/wiki/index.php?lang=de&q=Besoldungsordnung_B&oldid=246354358
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