Bedarfsgemeinschaft

Rechtsbegriff der Sozialhilfe in Deutschland

Bedarfsgemeinschaft (BG) ist ein Rechtsbegriff der Sozialhilfe in Deutschland. Er wurde im deutschen Recht bei der Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende 2005 in das neu geregelte Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) übernommen. Dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken sollen.

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Begründung: nach einem umstrittenen Edit stellt sich die Frage, wie eine Aktualisierung aussehen kann. --gdo 22:33, 8. Jun. 2016 (CEST)

Die gewährte Grundsicherung, die Bedarfe insoweit decken soll, wie es zur Führung eines menschenwürdigen und existenzgesicherten Lebens erforderlich sei, ist gegenüber anderen Hilfen nachrangig. Dies bedeutet, dass der Staat partnerschaftliche Solidarität fordert und sich nicht einschaltet, solange Partner sich selbst helfen können. Ehegatten- und Partnersubsidiarität bezeichnet den Vorrang der Solidarität unter Partnern vor sozialstaatlicher Hilfe. Ob der angerechnete Betrag tatsächlich der mittellosen Person zugutekommt, spielt keine Rolle, ein Rechtsanspruch zwischen den Partnern ergibt sich daraus nicht. Geschuldet ist ein Familienunterhalt lediglich unter Ehepartnern, nicht aber unter eheähnlich Zusammenlebenden. Transferleistungen innerhalb von Familien und eheähnlichen Partnerschaften werden als faktisch gegeben angenommen und deshalb bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt, um eine Benachteiligung der Personen zu vermeiden, die niemanden haben, der sie unterstützt.

Im Unterhaltsrecht wird zudem die Bedarfsgemeinschaft eines Unterhaltsschuldners bei der Bestimmung seines Selbstbehalts berücksichtigt: spart er durch gemeinsame Haushaltsführung Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung, wird ihm unter Umständen ein geringerer Selbstbehalt zugemessen.

Geschichte

Das Prinzip Bedarfsgemeinschaft gründet geschichtlich auf die Konstruktion der „Familiennotgemeinschaft“. In der Weimarer Republik wurden neben den gesetzlich Unterhaltspflichtigen (Verwandte ersten Grades und Ehegatten) auch die im Haushalt lebenden übrigen Familienangehörigen als sittlich Unterhaltspflichtige für den Unterhalt von Hilfsbedürftigen herangezogen.[1] Diese Praxis der „Familiennotgemeinschaft“ blieb auch im Dritten Reich gesetzlich verankert.[2] In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Mittel der „Familiennotgemeinschaft“ von Verwaltungsgerichten zwar zunehmend kritisiert, fand jedoch schließlich Eingang in § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von 1961.[3]

Angehörige der Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II besteht aus einer (trotz des Wortbestandteils -gemeinschaft) oder mehreren Personen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II

  1. erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (= U25) und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
  3. als Partner der hilfebedürftigen Person
    1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    2. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    3. eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft),
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.

Dauernd getrennt lebend bezieht sich hier auf die familienrechtliche Regelung in § 1567 BGB.[4] Demnach liegt auch dann eine Bedarfsgemeinschaft vor, wenn der Ehegatte in einem Pflegeheim stationär versorgt wird.[5] Pflegekinder sind keine Kinder im Sinne des Gesetzes und gehören damit nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Pflegeeltern.[6]

Jede nach dem SGB II unterstützte „Bedarfseinheit“ erhält eine Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) zugewiesen, auch wenn es sich um eine Einzelperson handelt.

Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft als Unterfall einer Bedarfsgemeinschaft

Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist immer eine Bedarfsgemeinschaft. Liegen bestimmte Vermutungstatsachen vor, darf die Behörde eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vermuten und es obliegt den Betroffenen, die Vermutung zu widerlegen. Für das Vorliegen der Vermutungstatsachen bleibt die Behörde darlegungs- und beweispflichtig.

Gesetzliche Vermutung

Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Die Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr und damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X. Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind. Diese Umkehrung der Beweislast wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Reaktion auf die Schwierigkeiten der Behörden mit dem Beweis einer eheähnlichen Gemeinschaft eingeführt. Der Begriff Eheähnliche Gemeinschaft wurde gleichzeitig durch die Bezeichnung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt und der Tatbestand damit auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeweitet. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt.

Insbesondere der erste Vermutungstatbestand, dass alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, kann auch eine Wohngemeinschaft betreffen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist jedoch ein „Zusammenleben“[7] erforderlich, ein bloßes „zusammen Wohnen“ reicht nicht aus.

„Eine Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft … setzt … im Sinne der Norm mehr voraus als ein bloßes zusammen Wohnen. Erforderlich ist ein Zusammenleben in Form einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als Abgrenzung zu einer bloßen Wohngemeinschaft. Der Vermutungstatbestand greift nur dann ein, wenn ein Wirtschaften 'aus einem Topf' vorliegt.“

Sozialgericht Detmold: Aktenzeichen S 11 AS 97/10[8]

Um die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu rechtfertigen, genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das „zusammenleben“ an.[9] Das Zusammenleben ist eine Vermutungstatsache, die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht. Erst dann liegen die Voraussetzungen dafür vor, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu vermuten mit der Folge, dass von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.

Die familienrechtliche Regelung des § 1567 BGB ist auf die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht, auch nicht analog, anzuwenden. Das bedeutet, dass zwei Personen, die in der Vergangenheit eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bildeten, keinen Trennungswillen gegenüber der Grundsicherungsbehörde nachweisen müssen.[10]

Widerlegung der Vermutung

Die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann widerlegt werden. Bisher gibt es keine gefestigte Rechtsprechung, welche Indizien diese Vermutung widerlegen können. Die Gerichte nehmen eine umfangreiche Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor. Meist werden mehrere Anhaltspunkte zu untersuchen und zu werten sein. Eine schematische Beurteilung in dem Sinne, dass bei Vorliegen eines Indizes automatisch auf das Vorliegen oder Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft zu schließen wäre, erfolgt jedenfalls nicht. Einzelne dieser Faktoren können sein:

Abgrenzung zwischen Bedarfsgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft unterscheidet sich von der Wohngemeinschaft. Wohngemeinschaften sind Gemeinschaften von Personen, die zusammen wohnen, ohne aufgrund familiärer oder persönlicher Bindungen füreinander verantwortlich zu sein. Sind sie füreinander verantwortlich, weil sie beispielsweise verheiratet sind oder dauerhaft als Partner zusammenleben, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen beispielsweise auf familiärer Grundlage zusammen wohnen und wirtschaften („Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“). Der Begriff ist eng auszulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird.[13]

Leben Verwandte oder Verschwägerte in Haushaltsgemeinschaft, so wird vermutet, dass die Verwandten oder die Verschwägerten einem Hilfebedürftigen Leistungen erbringen, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.Die Vermutung bewirkt – im Unterschied zur vermuteten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – nicht das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sondern mangelnde Hilfebedürftigkeit aufgrund (fiktiven) Unterhalts. Auch eine solche Vermutung kann widerlegt werden.

Aus der Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft folgt für deren Mitglieder nicht, dass sie rechtlich verpflichtet wären, sich untereinander Unterhalt zu leisten. Gegebene bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten, sei es gegenüber Berechtigten, die in der Bedarfsgemeinschaft leben, sei es gegenüber außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden Berechtigten, werden nicht berührt.

Auswirkungen auf den Leistungsanspruch

Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führt dazu, dass sich der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um den Betrag mindert, um den das Einkommen und Vermögen des mit dem Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen ist. Entsprechendes gilt bei einem leistungsberechtigten, unverheirateten Kind, das nicht älter als 24 Jahre alt ist, und das bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. Hier wird bei der Berechnung des Leistungsanspruchs des Kindes das Einkommen oder Vermögen der Eltern oder des Elternteils berücksichtigt. Das gilt nicht bei einem Kind, das schwanger ist oder sein nicht älter als fünf Jahre altes Kind betreut.

Dagegen wird Einkommen und Vermögen von Kindern nur bei dem betreffenden Kind, nicht aber bei den Eltern berücksichtigt. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag wird dem Kind und nicht den Eltern als Einkommen zugerechnet. Soweit das Kind das Kindergeld jedoch nicht zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts benötigt, wird das Kindergeld bei den Eltern als Einkommen angerechnet.(§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II)

Nach § 2 Abs. 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Alle Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft sind verpflichtet, der Behörde Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben.

Der anerkannte Regelbedarf von volljährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner leben, beträgt 90 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden.[14]

Temporäre Bedarfsgemeinschaft

Die temporäre Bedarfsgemeinschaft ist ein Sonderfall der Bedarfsgemeinschaft, der vom Bundessozialgericht begründet wurde. Der Begriff entstand, weil in der Praxis sechs Monate als Berechnungsgrundlage verwendet werden.

Dieser Fall tritt zum Beispiel dann auf, wenn getrennt lebende Eltern abwechselnd das Umgangsrecht an ihren Kindern ausüben.[15] Im Normalfall hätte hier nur der Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einen Anspruch auf Leistungen für seine Kinder, der andere Elternteil hätte keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen und wäre damit finanziell gar nicht in der Lage, das Umgangsrecht auszuüben. Hier gilt jedoch, dass die Kinder für die Zeit des Aufenthalts beim anderen Elternteil Teil dessen Bedarfsgemeinschaft werden und damit einen Anspruch auf Leistungen erwerben. Der Anspruch des Elternteils, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, auf Leistungen seiner Kinder wird hingegen nicht gekürzt für die Zeit, in der sich die Kinder dort nicht aufhalten.[16]

Jedem Kind steht für jeden Tag (mindestens 12 Stunden), den es sich beim anderen Elternteil aufhält, der Tagessatz zu. Kürzungen des Regelbedarfs aufgrund von Bedarfen, die in einer temporären Bedarfsgemeinschaft der Natur nach nicht anfallen, sind unzulässig. Das Kindergeld darf dem Kind nicht als Einkommen angerechnet werden, solange es sich beim nicht kindergeldberechtigten Elternteil aufhält.[17] Ein Wohnsitz in Deutschland ist nicht nötig, um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft zu begründen; auch Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können über die temporäre Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Leistungen in Deutschland erwerben.[18]

Zahlreiche Probleme dieses Konstrukts wurden vom Gesetzgeber im Laufe der Zeit verbessert. So kann seit 2011 durch Einfügung des § 38 Abs. 2 SGB II jeder einzelne Elternteil Leistungen für seine Kinder geltend machen; vorher war dazu das Einverständnis beider Elternteile nötig. Die Kosten, die den Kindern durch die Fahrt zum anderen Elternteil entstehen, sind seit 2011 ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, vorher konnte ein solcher Anspruch nur auf Basis von § 73 SGB XII geltend gemacht werden.

Gemischte Bedarfsgemeinschaft

Der Sonderfall der gemischten Bedarfsgemeinschaft tritt dann auf, wenn eine Person aus der Bedarfsgemeinschaft selber von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, etwa weil sie Altersrente bezieht.

Würde man hier dieselben Anrechnungsregeln wie für andere Bedarfsgemeinschaften zugrunde legen, wäre möglicherweise die gesamte Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig. Hier entschied das Bundessozialgericht, dass nur das Einkommen berücksichtigt werden darf, das den fiktiven Bedarf eines Alleinverdieners übersteigt.[19] Dieser wird im Regelfall auch nach dem SGB II bestimmt, in bestimmten Ausnahmefällen müssen aber stattdessen die Regeln des SGB XII zugrunde gelegt werden, etwa wenn sich die Person in einer stationären Einrichtung befindet, da es im SGB II kein Äquivalent zum Barbedarf in Einrichtungen nach § 27b SGB XII gibt.[5]

Kritik

Die Gewährung der Grundsicherung mit Bezug auf die Bedarfsgemeinschaft traf auf Kritik, da sie diskriminierend wirke. Unabhängig von der Betrachtung einzelner Kritikpunkte ist hervorzuheben, dass auf europäischer Ebene die Richtlinie 79/7/EWG Systeme der Grundsicherung nicht allgemein dem Diskriminierungsverbot unterwarf.[20] Dem Begriff „Sozialhilfeleistungen des Mitgliedstaats“ ist inzwischen eine eigenständige Bedeutung im Unionsrecht zuerkannt.[21] Somit ist es einem Mitgliedsstaat zum Beispiel untersagt, die Grundsicherung aus anderen Gründen als der Bedürftigkeit zu verweigern.

Widersprüche im Sozial- und Steuerrecht

Kritik an dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft gab es vor allem in Hinblick auf die Berücksichtigung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft. Solche Beziehungen (sowohl homo- wie heterosexuelle) fänden nur Beachtung, wenn sie sich nachteilig auf Sozialleistungsansprüche auswirken.

Kritisiert wird ebenfalls, dass durch das Konzept der Bedarfsgemeinschaft Partner auf Leistungen verwiesen werden sollen, auf die sie gar keinen Rechtsanspruch haben und die sie infolgedessen auch nicht vor Gericht einklagen könnten. Das Sozialgericht Düsseldorf stellte fest, dass es nicht angehen könne, dass ein Hilfebedürftiger auf Leistungen eines Dritten verwiesen werde, die dieser tatsächlich nicht erbringe und auch rechtlich nicht erbringen müsse. Die Antragstellerin habe keinen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen ihres Partners und könne solche schon gar nicht einklagen. Vor diesem Hintergrund[22] stellte das Gericht fest, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine „eheähnliche Gemeinschaft“ bestehe, den Stellungnahmen der Partner entscheidende Bedeutung zukomme.

Eine ähnliche Kritik betrifft die Auswirkung auf partnerschaftlich orientierte Zweiverdienerfamilien in denen beide Partner jeweils annähernd die Hälfte des Familieneinkommens erwirtschaften, denn unabhängig von ihrem Familienstand profitieren sie nicht von der beitragsfreien Familienversicherung, kaum vom Ehegattensplitting und kaum von der Hinterbliebenenrente, werden aber bei Bedürftigkeit als Bedarfsgemeinschaft eingestuft.[23]

Eingeschränkte Wahlfreiheit

Zudem stieß auf Kritik, dass das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft nach 2001 heterosexuelle Paare bezüglich der Freiheit der Wahl über die Form der eigenen Beziehung benachteilige. Gleichgeschlechtliche zusammenlebende Paare konnten wählen, ob sie überhaupt eine Rechtsbindung (in Form der eingetragenen Partnerschaft) eingehen wollten oder nicht, wobei im ersteren Fall zwar nicht in den Genuss aller Vorteile kamen, insbesondere nicht das Privileg des Ehegattensplittings, im letzteren Fall aber immerhin keine Einstufung als Bedarfsgemeinschaft entstand; heterosexuellen zusammenlebenden Paaren hingegen stand letztere Wahlmöglichkeit, sofern ihre Beziehung als „eheähnlich“ eingestuft wurde, nicht offen.[24] Mit dem zum 1. August 2006 in Kraft getretenen SGB-II-Fortentwicklungsgesetz wurde jedoch die vormalige Kategorie des „eheähnlichen“ Zusammenlebens ausgeweitet, sodass bei entsprechenden Umständen nunmehr auch gleichgeschlechtliche Paare als Bedarfsgemeinschaft eingestuft werden und dieser Kritikpunkt gegenstandslos wurde.[25]

Ungleiche Wirkung auf die Geschlechter

Ein weiterer Kritikpunkt gegen das Instrument von Bedarfsgemeinschaft und Ehegattensubsidiarität begründet sich darin, dass die Vorenthaltung von Leistungen zwar geschlechtsneutral formuliert sei, in der Praxis aber vor allem gegenüber Frauen wirksam werde. Sie widerspreche daher Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG.[26] Den Betroffenen würden zudem über den fehlenden Finanztransfer hinaus, sobald sie als Nichtanspruchsberechtigte eingestuft seien, Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik vorenthalten. Sie hätten dann höchstens noch über eine eventuelle Einstufung als Berufsrückkehrer, die vom Ermessen der Bundesagentur für Arbeit abhängig sei, einen Anspruch auf Weiterbildungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Das Instrument der Bedarfsgemeinschaft wirke somit der ansonsten in der Politik propagierten Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit von Frauen entgegen.[27][28] Für die Existenzsicherung und Partizipation von Frauen ergäben sich Nachteile, die nicht nur während der Zeit der Anrechnung, sondern in der gesamten Erwerbsbiografie Wirkung zeigen würden.[29] Eine solche „Stilllegung“ stehe zudem im Widerspruch zu den Zielen der Hartz IV Reformen, die eine Aktivierung der Betroffenen propagierte.[30]

Teils wird der Standpunkt vertreten, bei den Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft handele es sich daher um indirekte Diskriminierung. Der Grund für die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft sei rein finanzieller Struktur, da eine individuelle soziale Absicherung den Staat mehr kosten würde. Angesichts der Frage, ob finanzielle Erwägungen eine indirekte Diskriminierung nach Geschlecht rechtfertigen könne, sei die politisch vertretene Ansicht diejenige, dass keinerlei Diskriminierung stattfinde, da die betreffenden Frauen über ihre (Ehe-)Partner abgesichert seien.[31]

Zudem wird kritisiert, das Instrument der Bedarfsgemeinschaft stabilisiere das Ernährermodell und die bestehende Geschlechterhierarchisierung.[28] Im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit sei es vielmehr erforderlich, eine „geschlechteregalitäre Umorganisation von bezahlter und unbezahlter Arbeit“ vorzunehmen und parallel dazu ein „soziales und partizipativ individualisiertes Sicherungssystem“ zu schaffen.[29]

Schlechterstellung von Individuen in Bedarfsgemeinschaften

Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland kritisiert in einem Thesenpapier: „Die Kriterien zur Definition einer Bedarfsgemeinschaft für nichtgebundene Lebensgemeinschaften widersprechen der in Art. 2 des Grundgesetzes geschützten Handlungsfreiheit und Privatautonomie“.[32] Insgesamt stelle der durch die Bedarfsgemeinschaft entstehende faktische Zwang zu gegenseitiger Hilfe einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.

Der Ökonom Hans-Werner Sinn kritisierte die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft, da sie einen starken ökonomischen Anreiz zum Getrenntleben biete. Die staatliche Unterstützung nehme so „den Charakter einer Trennungsprämie an“.[33] Andere kritisieren, die Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft zerstöre den sozialen Zusammenhalt und spalte Paare, sowie Eltern und Kinder.[34]

Ausweitung auf nicht Bedürftige

Das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft hat zur Folge, dass Personen, die selbst über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen, berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Diese Personen sind unter Umständen gezwungen, mit ihren Mitteln für andere, auch für solche, gegenüber denen sie keine Unterhaltspflicht haben, einzustehen. Diese Ausweitung kann auch Kinder betreffen.

Kritik bezüglich der Rechtfertigung

Des Weiteren wird kritisiert, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft mit erwachsenen Kindern von einem größeren finanziellen Transfer ausgegangen wird als beim Kindesunterhalt. So wird bei der Bedarfsgemeinschaft davon ausgegangen, dass Eltern selbst dann Transferleistungen für ein erwachsenes Kind aufbringen, wenn ihr Einkommen niedriger ist als der beim Kindesunterhalt vorgesehene Selbstbehalt. So würden Eltern letztendlich wesentlich stärker finanziell belastet als es in der Gesetzgebung zum Kindesunterhalt vorgesehen ist. Zudem falle es reichen Eltern leichter, ihre Kinder durch die Überlassung einer Wohnung usw. finanziell zu unterstützen, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzutasten.[35]

Bürokratischer Aufwand

Der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit Detlef Scheele kritisierte 2017 das Konstrukt der temporären Bedarfsgemeinschaft. So sei die Verrechnung von Ansprüchen in Fällen, in denen ein Kind zeitweise bei der Mutter und beim Vater lebt und ein Elternteil auf Grundsicherung angewiesen ist, ein „enormer Aufwand“.[36]

Vergleichbare Regelungen in anderen Staaten

In Kanada wurde vor 1995 Sozialhilfe unabhängig von dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewährt, solange diese weniger als drei Jahre bestand; als Teil einer Kampagne zur Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch spezifizierte die konservative Regierung die spouse in the house (wörtlich ungefähr: „Gatte im Haus“) Regel so, dass der Kreis der als spouse anzusehenden Personen auf alle Zusammenlebende erweitert wurde und viele ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren. Anlässlich einer Klage von vier Frauen erklärte der Ontario Court of Appeal 2002 diese Regelung für unzulässig, da sie Frauen ihrer Würde beraube, sie einer Untersuchung ihrer persönlichen Beziehungen durch den Staat unterwerfe und sie zwinge, zwischen ihrer finanziellen Unabhängigkeit und ihrer Beziehung zu wählen.[37]

In Schweden bestehen verglichen mit Deutschland geringere Unterhalts- und Einstandspflichten unter Erwachsenen.[38]

Siehe auch

Einzelnachweise